Obst- und Gartenbauverein Rottendorf e.V. seit 1903
Obst- und Gartenbauverein Rottendorf e.V.seit 1903
Satzung des OGV Rottendorf e.V. zum Download
Satzung OGV Rottendorf.pdf
PDF-Dokument [83.8 KB]

Vereinssatzung des
Obst- und Gartenbauvereins Rottendorf e. V.

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

Der Name des Vereins lautet: Obst- und Gartenbauverein

Rottendorf e. V.

Der Sitz des Vereins ist 97228 Rottendorf. Die Tätigkeiten des Vereins erstrecken sich auf das Gebiet der Gemeinde Rottendorf. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  Der Verein bezweckt im Rahmen der Gartenkultur und der Landespflege die Förderung des Umweltschutzes zur Erhaltung einer naturnahen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit. Der Verein unterstützt insbesondere die Ortsverschönerung und dient damit der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur.

 

(2) Der Verein arbeitet ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

 

(3) Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütun­gen begünstigt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(4) Die Förderung des Erwerbsobstbaues und Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des Vereins.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es:

1. Einer vom Beitretenden unterzeichneten Beitrittserklärung.

2. Eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes.

 

(2) Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene Widerspruch bei der Vereinsleitung einlegen, welche abschließend über den Widerspruch entscheidet.

 

(3) Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag der Vereinsleitung von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

 

§ 4 Ausscheiden aus dem Verein

 

Die Mitgliedschaft endet durch:

 

(1) Tod

 

(2) Austritt

Der Austritt muss schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich, der Jahresbeitrag für das laufende Kalenderjahr ist daher voll zu entrichten; der Austretende verliert jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen.

 

(3) Ausschluss

 

§ 5 Ausschluss

 

(1) Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  1. Wegen einer unehrenhaften Handlung.
  2. Wegen Rückständen von Beiträgen, welche trotz zweifacher Mahnung nicht entrichtet wurden.

(2) Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes zum Ende des Geschäftsjahres durch Streichung aus der Mitgliederliste. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht, sowie den gesetzlichen und satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied vom Vorstand unverzüglich per Einschreibebrief mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Zustellung desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen, es sei denn, dass der Ausgeschlossene Widerspruch gegen den Ausschluss eingelegt hat.

 

(3) Das ausgeschlossene Mitglied kann den Vorstandsbeschluss innerhalb von vier Wochen seit Zustellung des Briefes durch Widerspruch an die Vereinsleitung anfechten, welche, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges, abschließend entscheidet. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber zu erfüllen.

 

§ 6 Rechte der Mitglieder

 

Die Mitglieder haben das Recht:

 

(1) Die Vertretung ihrer Interessen im Rahmen des Zweckes ihres Vereins zu fordern.

 

(2) An den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

(3) Beim Verein Anträge zu stellen.

 

 

§ 7 Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder haben die Verpflichtung:

 

(1) Die Bestrebungen des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen.

 

(2) Die Satzung des Vereins zu befolgen.

 

(3) Sich nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu richten.

 

(4) Die festgesetzten Jahresbeiträge zu bezahlen.

 

§ 8 Organe des Vereins

 

(1) Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch

 

1. die Mitgliederversammlung

2. die Vereinsleitung

3. den Vorstand

 

(2) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege, gleichzeitig auch des zuständigen Bezirksverbandes und des Kreisverbandes.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres im ersten Quartal des Folgejahres statt.

 

(2) Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes schriftlich beantragt wird.

 

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Der 1. Vereinsvorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und bestimmt dazu den Termin und den Tagungsort. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung von Tagungsort und Termin im Mitteilungsblatt der Gemeinde Rottendorf in der „Mainpost“ und dem „Volksblatt“ als regionale Tagespresse. Die Einberufung kann auch durch schriftliche Einladung erfolgen. Die Einladung muss mindestens acht Tage vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, ausgeführt werden. Über Themen, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung keinen abschließenden Beschluss fassen.

 

§ 11 Durchführung der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Wird über einen Beschlussvorschlag mit Stimmengleichheit abgestimmt, gilt der Vorschlag als abgelehnt. Die Art der Abstimmung beschließt die Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht muss durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden.

 

(2) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vereinsvorsitzende. Ist dieser verhindert oder am Gegenstand der Beratung im Sinne des Art. 49 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern persönlich beteiligt, so übernimmt den Vorsitz der 2. Vereinsvorsitzende. Ist der 2. Vorsitzende ebenso verhindert oder am Gegenstand der Beratungen persönlich beteiligt, so übernimmt den Vorsitz der 3. Vorsitzende. Ist dieser auch verhindert oder am Gegenstand der Beratung persönlich beteiligt, so wählt die Mitgliederversammlung für diesen Punkt der Tagesordnung einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.

 

(3) Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglieds der Vereinsleitung, eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

 

(1) Die Genehmigung des jährlich zu erstattenden Tätigkeits- und Kassenberichtes, Entlastung des Vorstandes und des Vereinskassiers.

 

(2) Die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und des Arbeitsplanes.

 

(3) Die Festsetzung der Höhe und des Zeitpunktes der Fälligkeit des Vereinsbeitrages.

 

(4) Die Festsetzung und Abänderung der Satzung.

 

(5) Die Wahl der Vereinsleitung (§ 13).

 

(6) Die Wahl der Rechnungsprüfer.

 

(7) Die Zustimmung bei der Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

(8) Die Beschlussfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträge.

 

(9) Das Verbescheiden von Beschwerden gegen die Vereinsleitung.

 

(10) Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

§ 13 Vereinsleitung

 

(1) Die Vereinsleitung besteht aus dem 1. Vereinsvorsitzenden, dem 2. Vereinsvorsitzenden, dem 3. Vereinsvorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer sowie einigen Vereinsmitgliedern als Beisitzer mit bestimmten Aufgabenbereichen, welche von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

 

Die Beisitzer übernehmen folgende Aufgaben:

  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Mitgliederverwaltung
  • Jugendvertretung
  • Veranstaltungen
  • Außenarbeiten
  • Grundstück und Geräte

 

Die Ämter des Kassiers und des Schriftführers können auch von einer Person geführt werden. Die Vereinsleitung bleibt solange im Amt bis eine Neue gewählt ist.

 

(2) Um eine kontinuierliche Arbeit der Vereinsleitung zu gewährleisten, wird die Vereinsleitung in die Gruppen A und B eingeteilt.

 

Gruppe A:

1. Vorsitzender, Kassier, Beisitzer für Öffentlichkeitsarbeit, Jugendvertretung, Außenarbeiten,

 

Gruppe B:

2. Vorsitzender, 3. Vorsitzender, Schriftführer, Beisitzer für Mitgliederverwaltung, Veranstaltungen sowie Grundstück und Geräte

 

Die Gruppen A bzw. B werden im zweijährigen Turnus für jeweils 4 Jahre gewählt. Die Gruppe B wird einmalig bei der Wahl 2019 nur für einen Zeitraum von 2 Jahren gewählt.

 

(3) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung oder einzelner Mitglieder widerrufen, ebenso die Aufgabenverteilung innerhalb der Vereinsleitung.

 

(4) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied der Vereinsleitung sich eine grobe Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen oder sich zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat.

 

§ 14 Beschlussfassung der Vereinsleitung

 

(1) Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind.

 

(2) Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder der Vereinsleitung. Stimmengleichheit für einen Beschlussvorschlag gilt als Ablehnung.

 

§ 15 Aufgaben der Vereinsleitung

 

Die Vereinsleitung ist zuständig zur Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihr:

 

(1) Die Erstellung des Tätigkeitsberichtes.

 

(2) Die Vorprüfung des Kassenberichtes.

 

(3) Die Aufstellung des Haushalts- und Arbeitsplanes für das kommende Jahr.

 

(4) Der Vorschlag über die Höhe des Vereinsbeitrages.

 

(5) Die Vorbehandlung aller bei der Mitgliederversammlung zu klärenden Fragen und Anträge.

 

(6) Die Verbescheidung von Widersprüchen nach § 3 und § 5

 

§ 16 Vorstand

 

(1) Der Vorstand gemäß § 26 BGB (Vertretung des Vereins nach außen) besteht aus dem 1., dem 2. und dem 3. Vorsitzenden des Vereins.

 

(2) Der Vorstand verwaltet sein Amt grundsätzlich unentgeltlich. In besonderen Fällen kann ihm im Verhältnis seiner Arbeitsleistung eine von der Vereinsleitung festzusetzende Vergütung und der Ersatz barer Auslagen gewährt werden.

 

(3) Der 1., der 2. und 3. Vereinsvorsitzende vertreten, jeweils allein, den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vereinsvorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1. Vereinsvorsitzende verhindert ist und der 3. Vereinsvorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 2. Vereinsvorsitzende ebenfalls verhindert ist.

 

(4) Der Vorstand (Abs.1) ist zu redaktionellen Änderungen der Satzung und zu Änderungen ermächtigt, die auf Grund von Beanstandungen durch das Registergericht oder des Finanzamtes (wegen Erlangung der Gemeinnützigkeit) erforderlich sind.

 

§ 17 Aufgaben des Vorstandes

 

(1) Vereinsintern gilt, dass der 1., der 2. und der 3. Vereinsvorsitzende den Verein in Angelegenheiten mit einem Geldwert bis zu 250,00 € vertreten, darüber hinaus nur mit Zustimmung der Vereinsleitung. Sie erteilen Zahlungsanweisungen.

 

(2) Der 1. Vereinsvorsitzende beruft die Sitzungen der Vereinsleitung und der Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Er führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung, nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, der Vereinsleitung sowie nach den Beschlüssen des Kreis-, Bezirks- und Landesverbandes. Er erteilt Anweisungen, dass über alle Sitzungen und Versammlungen Niederschriften erfolgen und jährlich ein Tätigkeitsbericht erstellt wird.

 

§ 18 Betriebsmittel

 

Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft durch:

 

1. Mitgliederbeiträge

2. Spenden und sonstige Zuwendungen

3. Einnahmen aus Vermögen, Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereins

 

§ 19 Jahresmitgliedsbeitrag

 

Der Jahresmitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag und den Beiträgen an die übergeordneten Verbände.

 

§ 20 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 21 Aufgaben des Kassiers

 

Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er darf keine Zahlung ohne Anweisung des Vereinsvorsitzenden leisten. Er hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

 

(1) Sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach den Anweisungen des Vereinsvorsitzenden zu tätigen und sachgemäß zu verbuchen.

 

(2) Die Jahresrechnung nach Jahresschluss so zeitig zu fertigen, dass sie der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.

 

(3) Ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und es stets auf dem Laufenden zu halten.

 

(4) Die Mitgliederbeiträge rechtzeitig einzuziehen.

 

(5) Die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den bestehenden Anweisungen auszuzahlen.

 

§ 22 Aufgaben des Schriftführers

 

(1) Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Arbeiten des Vereins nach den Weisungen des Vereinsvorsitzenden. Über alle Versamm­lungen und alle Sitzungen des Vereins hat er eine fortlaufende Nie­derschrift zu fertigen. Alle Niederschriften sind vom Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

(2) Der Schriftführer fertigt am Jahresschluss im Benehmen mit dem Vereinsvorsitzenden den Tätigkeitsbericht so zeitig, dass er der or­dentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.

 

§ 23 Satzungsänderung bzw. Auflösung des Vereins

 

(1) Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von der Vereinsleitung ausgehen, bedürfen der Unterschrift von mindestens einem Fünftel der aktuellen Anzahl der Vereinsmitglieder und müssen mindestens vier Wochen vor der beschließenden Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

 

(2) Zur Satzungsänderung (Ausnahme der Regelung des § 16 Abs. 4) und zur Auflösung des Vereins ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde, die es als Körperschaft des öffentlichen Rechts unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Landespflege zu verwenden hat.

 

§ 24 Datenschutz im Verein

 

(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter, Kontaktdaten und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Vorstandsmitglieder des Vereins sind im Rahmen geltender Beschlüsse des Vorstandes befugt, personenbezogene Daten des Mitglieds ausschließlich und alleine für Vereinszwecke auf privaten passwortgeschützten PCs zu verarbeiten. Das Mitglied stimmt dieser Art und Weise der Verarbeitung durch seine Mitgliedschaft im Verein zu. Diese Zustimmung ist jederzeit widerruflich durch schriftlichen Widerruf an den Vorstand. Sonstige Informationen werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

 

(2) Als Mitglied des OGV Bezirks- und Landesverbandes ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Bayerischen Landesverband im Rahmen der jährlichen Bestandserhebung zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Geburtsdatum, Adresse und Vereinseintrittsdatum), bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) zusätzlich die Bezeichnung ihrer Funktion im Verein im Rahmen der gültigen Beschlüsse der Jahreshauptversammlung. Eine Datenweitergabe an weitere Dritte erfolgt keinesfalls.

 

(3) Der Verein informiert über Print – und Telemedien sowie sozialen Medien und auf seiner Homepage www.ogv-rottendorf.de regelmäßig über besondere Ereignisse. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Gegebenenfalls vorhandene personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt unverzüglich den OGV Landesverband Bayern von dem Widerspruch des Mitglieds.

 

(4) Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, in den öffentlichen Schaukästen des Vereins und auf der Homepage des Vereins bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung.

 

(5) Beim Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds archiviert. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

 

§ 25 In-Kraft-Treten der Satzung

 

Diese Satzung tritt mit dem Tag des Eintrages in das Vereinsregister in Kraft. Das gleiche gilt für Satzungsänderungen.

WetterOnline
Das Wetter für
Rottendorf
mehr auf wetteronline.de
Druckversion | Sitemap
Obst- und Gartenbauverein Rottendorf e.V.